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Satzung

 

Tennisclub Blau-Weiß Heppenheim e.V.

Satzung (zuletzt geändert am 5. März 2005)


Name, Sitz und Zweck des Clubs

§  1     Der Club führt den Namen Tennisclub Blau-Weiß Heppenheim e.V.

Der Tennisclub Blau-Weiß Heppenheim e.V. mit Sitz in Heppenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuer­be­gün­stigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Clubfarben

§  2     Die Clubfarben sind blau / weiß.

Geschäftsjahr

§  3     Das Geschäftsjahr/Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Mitgliedschaft

§  4     Mitglied des Clubs kann jede Person werden. Bei Minderjährigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Das Aufnahmegesuch ist in schriftlicher Form über ein Vorstandsmitglied zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Benachrichtigung über die Aufnahme erfolgt schriftlich. Bis zur Entscheidung über das Auf­nahme­gesuch wird dem Antragsteller Gastrecht gewährt. Eine Ablehnung des An­tra­ges erfolgt ohne Begründung.

Arten der Mitglieder

§  5     Der Club besteht aus:

1.         Ehrenmitgliedern

2.         aktiven Mitgliedern

3.         inaktiven (passiven) Mitgliedern

4.         jugendlichen Mitgliedern

Rechte der Mitglieder

§  6     Zu Ehrenmitgliedern können durch einstimmigen Beschluss des geschäfts­füh­ren­den Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich besondere Ver­dienste um den Club oder um den Tennissport überhaupt erworben haben. Sie zahlen keinen Beitrag, sind aber stimmberechtigt in den Mit­glie­der­ver­sammlungen.

§  7     Aktive Mitglieder sind alle volljährigen Mitglieder; sie sind die eigentlichen Träger des Clubs und als solche in alle Ehrenämter des Clubs wählbar. Sie haben das Recht, die Clubgeräte und Plätze zu Übungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.

§  8     lnaktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv nicht betreiben, die durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Club in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrechterhalten wollen. Die inaktiven Mitglieder haben  - abgesehen von dem Recht der Ausübung des Tennis­sports -  die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder des Clubs. Die Eigen­schaft eines inaktiven Mitglieds wird durch die schriftliche Erklärung dem Vor­stand gegenüber erworben (siehe § 4).

§  9     Jugendliche Mitglieder sind alle nicht volljährigen Mitglieder. Sie sind in Ehren­ämter des Clubs nicht wählbar und haben kein Stimm- und Wahlrecht (sonst gilt der letzte Absatz § 7 und die Beschränkung der Spielberechtigung laut Spiel- und Platzordnung).

§  10   Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Clubs nach Kräften zu er­hal­ten und zu fördern, die Satzungen und Verordnungen des Clubs einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu be­fol­gen. Sie können für Beschädigungen des Clubeigentums ersatzpflichtig ge­macht werden.

Beiträge- und Aufnahmegebühren

§  11   Über die Höhe der Aufnahmegebühren, der Jahresmitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden im Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung eingezogen.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§  12   Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1.         Tod

2.         Austritt

3.         Ausschluss

Der Austritt aus dem Club kann nur durch eine eingeschriebene Erklärung an den Vorstand zum 31. Dezember erfolgen. Die Kündigung muss spätestens vier Wochen vor diesem Termin eingegangen sein.

Bei Minderjährigen und in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung jeglicher aus der Mitgliedschaft entstandenen und an den Club geleisteten Zahlungen oder Sachleistungen.

§  13   Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Clubs, seine Satzungen oder Beschlüsse verstößt oder länger als drei Monate mit seinen Beitragszahlungen oder Umlagen im Rückstand bleibt, kann durch den Vor­stand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

§  14   Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Club. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

Organe des Clubs

§ 15    1.     Mitgliederversammlung

2.     Geschäftsführender Vorstand

3.     Ressortleiter (erweiterter Vorstand)

4.     Ausschüsse

Der Vorstand hat folgende Struktur:

Geschäftsführender Vorstand:   Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender - Technik
Stellvertretender Vorsitzender - Sport
Stellvertretender Vorsitzender - Finanzen

Erweiteter Vorstand:                   Ressortleiter - Clubanlage
Ressortleiter - Clubhaus
Ressortleiter - Turniersport
Ressortleiter - Jugend
Ressortleiter - Breitensport
Ressortleiter - Presse
Ressortleiter - Internet
Ressortleiter - Clubzeitung
Ressortleiter - Veranstaltungen

Ausschüsse:                                Bauausschuss
Sportausschuss
Ausschuss Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit

 

§  16   Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit geschäftsführender Vorstand sind der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist in der Vertretung nach außen unbeschränkt.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder handeln gemeinsam als gesetzliche Vertreter für den Club gerichtlich und außergerichtlich.

§  17   Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vor­stan­des oder seiner Wiederwahl im Amt.

Zusätzlich zum geschäftsführenden Vorstand wählt die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder (Ressortleiter).
Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse werden nicht gewählt.
Die Mitarbeit in einem Ausschuss erfolgt in Abstimmung mit dem jeweilig zuständigen geschäfts­führenden Vorstandsmitglied.
Die Clubsekretärin wird vom geschäftsführenden Vorstand eingestellt.

Der Vorstand kann jederzeit zusammentreten, auch ohne schriftliche Ein­be­ru­fung.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. Er ent­schei­det nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§  18   Die Mitgliederversammlung wählt jährlich bis zu 3 Kassenprüfer, von denen einer prüfen muss. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

Mitgliederversammlung

§  19   Zu Beginn eines Rechnungsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Alle Mitglieder werden mindestens 10 Tage vorher durch Anzeige in der örtlichen Presse, hier „Starkenburger Echo" und „Bergsträßer Anzeiger", und durch Aushang im Clubhaus  - unter Angabe der Tagesordnung -  davon in Kenntnis gesetzt.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

1.         Bericht des Vorstandes

a)        des Vorsitzenden

b)        der stellvertretenden Vorsitzenden/Ressortleiter

2.         Bericht der Kassenprüfer

3.         Entlastung des Vorstandes

4.         Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

5.         Satzungsänderungen (Wortlaut der Neufassung)

6.         Anträge und Verschiedenes

§  20   Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tages­ordnung stehenden Punkte beschlussfähig.

§  21   Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Diese sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder
bei einem seiner Stellvertreter schriftlich einzureichen und von diesen unter Punkt 6 auf die Tagesordnung zu setzen.

§  22   Bei Beschlussfassung, außer über Satzungsänderungen, genügt einfache Mehr­heit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen zur Annahme eine 2/3 Mehr­heit der erschienenen Mitglieder.

§  23   Beschlüsse haben, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wird, sofort bindende Kraft für den Club. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse werden in einem Pro­to­koll festgehalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unter­schreiben.

§  24   Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

1.         auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes,

2.         auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern unter schriftlicher Angabe der Gründe.

Sie müssen Innerhalb eines Monats mit genauer Angabe der Tagesordnung ein­berufen werden.

Die Mitglieder werden durch Anzeige im "Starkenburger Echo" und im "Bergsträßer Anzeiger" davon in Kenntnis gesetzt.

Auflösung des Clubs

§  25   Wird der Tennisclub Blau-Weiß Heppenheim e.V. aufgelöst, so fällt sein Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Heppenheim mit der Auflage, dass es von dieser ausschließlich zur Förderung des Sportes oder zur Jugendpflege verwendet wird.

Haftpflicht

§  26   Der Club haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Art ein­tre­ten­den Unfälle oder Diebstähle.

Verschiedenes

§  27   Zur Ordnung und Erhaltung der Plätze erlässt der Vorstand eine Spiel- und Platz­ordnung, die durch Anschlag bekannt gemacht wird.

 

 

Heppenheim, 5. März 2005